Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
98/07/0041
GRS wie VwGH E 1997/04/08 96/07/0195 4
Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (hier:
nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis E 10.2.1981, 81/07/0010, VwSlg 10362 A/1981), wohl aber eine Dienstbarkeit (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).