Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Geschäftszahl

98/07/0041

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung des amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages kommt außer dem zu Verpflichtenden grundsätzlich niemandem Parteistellung zu (Hinweis E 14.2.1980, 814/78 und E 9.7.1985, 85/07/0001).