Verwaltungsgerichtshof
10.12.1998
98/07/0034
Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß für ein Projekt alle wasserrechtlich erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach Paragraph 9, WRG, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, daß das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen.