Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Geschäftszahl

98/07/0034

Rechtssatz

Zu einem Wasserbauvorhaben zählt alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch Stromkabel und Wasserzuleitungsanlagen für eine Beschneiungsanlage. Diese Anlagen stehen mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang.