Verwaltungsgerichtshof
10.12.1998
98/07/0034
Zu einem Wasserbauvorhaben zählt alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch Stromkabel und Wasserzuleitungsanlagen für eine Beschneiungsanlage. Diese Anlagen stehen mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang.