Verwaltungsgerichtshof
10.12.1998
98/07/0034
Daß eine Nutzung des Wassers zu wirtschaftlichen Zwecken eine nutzbringende Verwendung des Wassers sein kann, ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz eins, WRG, welcher vorsieht, daß Tagwässer so reinzuhalten sind, daß sie zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können. Wenn Paragraph 30, Absatz eins, WRG es zu den Zielen der Gewässerreinhaltung erklärt, daß Tagwässer zu gewerblichen Zwecken benützt werden können, dann folgt daraus, daß die gewerbliche Nutzung von Wasser, also die Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken, eine solche ist, die das WRG als nutzbringend ansieht.