Verwaltungsgerichtshof
10.12.1998
98/07/0034
Paragraph 3, Absatz eins, BeglaubigungsV stellte eine reine Ordnungsvorschrift dar. Ein unter Verletzung dieser Vorschrift zustandegekommener Bescheid ist nicht absolut nichtig. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß mit der Annahme einer absoluten Nichtigkeit eine Rechtsunsicherheit in einem Ausmaß verbunden wäre, die angeordnet zu haben, dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden kann. Es könnte sich nämlich dann selbst nach Jahren herausstellen, daß ein von allen Parteien und auch von der Behörde für einen Bescheid gehaltenes Schriftstück auf Grund der Tatsache, daß die Beglaubigung von einem nicht dazu ermächtigten Bediensteten vorgenommen wurde, absolut nichtig ist. Es ist daher einer Auslegung der Vorzug zu geben, die Paragraph 3, BeglaubigungsV als bloße Ordnungsvorschrift ansieht.