Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Geschäftszahl

98/07/0034

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation ist der VwGH nicht an den von der Beh angenommenen Sachverhalt gebunden; er hat daher eine in der Beschwerde enthaltene Information über einen Eigentümerwechsel (hier an Liegenschaften, auf denen eine zwangsweise Dienstbarkeit nach dem WRG eingeräumt wurde) zu berücksichtigen, ohne daß dem ein "Neuerungsverbot" entgegensteht. (Im konkreten Fall erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die projektierte Anlage und in seinem Recht auf Nichteinräumung der genannten Dienstbarkeit zu dem vom Bewilligungswerber begehrten Recht auf Liegenschaften verletzt, deren grundbücherlicher Eigentümer er schon vor Beschwerdeerhebung nicht mehr war.)