Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2001

Geschäftszahl

98/06/0240

Rechtssatz

Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (Hinweis E VwGH 6.7.1990, 89/17/0110, mit weiteren Nachweisen, und E VwGH 21.12.1990, 90/17/0344, sowie E VfGH VfSlg 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des VwGH kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (Hinweis E VwGH 16.9.1960, 370/59, VwSlg 5362 A/1960, und E 25.2.1954, 986/53, VwSlg 3330 A/1954).