Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/06/0237

Rechtssatz

Eine gesetzliche Regelung, die ermöglicht, ua die Errichtung von Werbeeinrichtungen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht zu bewilligen, erscheint als eine der Aufrechterhaltung der Ordnung des Staates dienende Regelung gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK zulässig. Eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ortsbildschutzes und dem Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit ist gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK geboten (Hinweis Berka, Die Grundrechte, 1999, S 329 f, Rz 569, E VfGH 12.3.1988, VfSlg 11651 aus 1988,, und E VfGH 24.6.1992, VfSlg 13127 aus 1992,).