Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/06/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0116/66 E 8. November 1966 RS 4

(Hier: dies gilt auch, wenn die Partei ihre Versäumnisse erst vor dem VwGH nachholt)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist abzulehnen (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959)