Verwaltungsgerichtshof
04.03.1999
98/06/0235
GRS wie VwGH E 1995/02/23 93/06/0005 2
Eine Präklusion wird duch ein Parteienvorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben wird. Eine Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht (Hinweis E 1.7.1982, 82/06/0054). Aufgrund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129).