Verwaltungsgerichtshof
15.10.1998
98/06/0154
GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/05/0053 3
(hier betreffend Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972)
Das im Paragraph 94, Absatz 3, Bgld BauO verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öff Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0301).