Verwaltungsgerichtshof
27.04.2000
98/06/0149
Bei Beurteilung der in Paragraph 18, Absatz eins, BStG genannten Voraussetzungen für eine Restgrundeinlösung genügt es keinesfalls, die Frage der Nutzung gerade in Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens auf den Zeitpunkt eines im Laufe des Berufungsverfahrens abgehaltenen Lokalaugenscheins abzustellen. Als ein nicht mehr zweckmäßig nutzbarer Grundstücksrest iSd Paragraph 18, Absatz eins, BStG ist eine nach einer Teilenteignung verbleibende Grundfläche anzusehen, die durch die Zwangsabtretung in ihrer Gestalt und Größe so verändert wurde, dass sie ihrem ursprünglichen Zweck, sei es infolge des geringen Ausmaßes oder einer die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigenden ungünstigen Konfiguration des Restgrundes, aber auch durch dessen Abschneidung von einer ausreichenden Verkehrsverbindung, nicht mehr zu dienen geeignet ist (Hinweis Erkenntnis vom 28. September 1990, Zl. 87/17/0176, VwSlg 13273 A/1990).