Verwaltungsgerichtshof
27.04.2000
98/06/0149
GRS wie VwGH E 1990/10/19 87/17/0161 1
Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033).