Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

98/06/0058

Rechtssatz

Dem "übergangenen" Nachbarn, der die Wiedererlangung der Parteistellung anstrebt, ist die Akteneinsicht (zumindest grundsätzlich) schon zu gewähren, bevor er Einwendungen erhoben hat (zu welchem Zeitpunkt er gem Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz Stmk BauG 1995 Partei ist), damit er beurteilen kann, ob er überhaupt Einwendungen erheben will, und diese gegebenenfalls auch näher ausführen kann. Zwingend erforderlich ist aber die Akteneinsicht nicht, um Einwendungen erheben zu können (sondern "nur" - sehr - zweckmäßig).