Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

98/06/0058

Rechtssatz

Ein Nachbar, der seine Parteistellung nach Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG 1995 verloren hat, hat, um die Parteistellung wieder zu erlangen, Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 auch ohne nähere Informationen, also ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu erheben; vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist entscheidend, daß die Einwendung erkennen läßt, welche Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Keinesfalls kann einem solchen Nachbarn, dem Akteneinsicht nicht gewährt wurde, entgegengehalten werden, er habe seine Einwendungen nicht näher ausgeführt. Hat ein solcher Nachbar dann die Parteistellung wiedererlangt, steht ihm jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht zu, sodaß er nach Einsichtnahme in die Akten in der Lage ist, gegebenenfalls ein substantielles Vorbringen zu erstatten.