Verwaltungsgerichtshof
19.11.1998
98/06/0058
Aus Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG 1995 ergibt sich, daß die Behörde zur Bauverhandlung (jedenfalls) als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke zu laden hat, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, wobei die Behörde die Verpflichtung trifft, das Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen (die Frage, ob die Behörde dann, wenn nach der Natur des Projektes Einwirkungen iSd Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG 1995 auch auf weiter entfernte Grundstücke zu erwarten sind, von sich aus auch die Eigentümer dieser Grundstücke zu laden hat, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben).