Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

98/05/0236

Rechtssatz

Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO enthält ein Gebot, dem zuwider gehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel ergriffen wurden, oder gar, ob der VwGH einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit - so lange nicht Verjährung eingetreten ist - keine Rolle.