Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Geschäftszahl

98/05/0232

Rechtssatz

Die Erlassung eines Ortsbildkonzeptes stellt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 2, OÖ OrtsbildG 1990 dar. Ist für eine gemäß Paragraph 5, OÖ OrtsbildG 1990 erklärte Schutzzone ein Ortsbildkonzept iSd Paragraph 7, OÖ OrtsbildG 1990 noch nicht erlassen worden, dann sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die beantragten Maßnahmen, durch die das für das Ortsbild maßgebliche Erscheinungsbild geändert würde, an Hand der in Paragraph 8, Absatz 2, OÖ OrtsbildG 1990 umschriebenen Merkmale des Tatbestandselementes "Erscheinungsbild" unter Bezugnahme auf die in Paragraph 2, OÖ OrtsbildG 1990 umschriebenen Ziele ebenso von einem Sachverständigen zu überprüfen, wie die sonstigen in Paragraph 3, Ziffer 5 und 6 OÖ BauTG 1994 angeführten Erfordernisse (Hinweis E 25.6.1996, 95/05/0326).