Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
98/05/0112
Bei der Gebührenberechnung für Mühewaltung war auf Grund der detaillierten Aufschlüsselung durch den Sachverständigen von den angegebenen Stunden auszugehen. Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Im Beschwerdefall war die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen (Paragraph 34, Absatz eins, GebAG). Der beigezogene Sachverständige ist Steuerberater, weshalb bei Festsetzung der Gebühr für Mühewaltung von den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe auszugehen war vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, GebAG). Gegen die Angemessenheit der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühr für Mühewaltung bestehen im Hinblick auf die in den Honorargrundsätzen für Wirtschaftstreuhandberufe enthaltenen Honoraransätze für zeit- und wertabhängige Entlohnung keine Bedenken vergleiche Krammer-Schmidt, SDG-GebAG3 (2001), E 94 zu Paragraph 34, GebAG).