Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
98/05/0112
Weder das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1982 noch das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999 enthalten Bestimmungen, wonach die Behörde Barauslagen für erforderliche Sachverständige von Amts wegen zu tragen hätte. Grundsätzlich hätte daher der Beschwerdeführer als Antragsteller (Verursacher) die Sachverständigengebühren im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu ersetzen. Allerdings trifft die Mitbeteiligte ein die Kosten des Sachverständigen erhöhendes Verschulden, das darin begründet ist, dass sie während des Verwaltungsverfahrens nur unzureichende Kalkulationsunterlagen vorgelegt hat. Der dadurch erforderlich gewordene Mehraufwand des Sachverständigen wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu quantifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es aber als angemessen im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, AVG die durch dieses Mitverschulden verursachten Kosten mit 50 % der gesamten Entlohnung des Sachverständigen festzulegen.