Verwaltungsgerichtshof
20.05.2003
98/05/0112
In der Verhandlung vom 28. März 1996 erklärte der Beschwerdeführer, sein Begehren auf ein Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Elektrizitätsgesetz einzuschränken. Er begehrte demnach, die Landesregierung möge die Mitbeteiligte verpflichten, die Überschussenergie aus seiner Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen. Eine von der Behörde ausgesprochene, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichtete Verpflichtung, von einer Eigenanlage zu bestimmten Bedingungen Strom abzunehmen, wie sie im Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 vorgesehen war, ist nach der seit 19. Februar 1999 bestehenden Rechtslage nicht mehr gegeben. Diese Rechtslage hat zwar durch das Ökostromgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2002/149, eine Änderung erfahren, weil durch dessen Paragraph 10, wieder eine grundsätzliche Abnahmepflicht für Ökostromanlagen, worunter nunmehr auch Wasserkraftanlagen zu verstehen sind, vorgesehen ist. Allerdings sieht Paragraph 11, dieses Gesetzes die Bestimmung der Preise für die Abnahme durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vor (BGBl. römisch zwei Nr. 2002/508), sodass schon deshalb auf Grund des seinerzeitigen Antrages nach der aktuellen Rechtslage die geforderte Entscheidung nicht erfolgen kann (ausführliche Begründung im Erkenntnis).