Verwaltungsgerichtshof
20.05.2003
98/05/0112
Nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, Tir ElektrizitätsG 1999 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet, zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen nach dem 4. Abschnitt zustehenden Rechte zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren (Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht; siehe Paragraph 47, Tir ElektrizitätsG 1999). Diese Bestimmung normiert wohl einen doppelten Kontrahierungszwang, nämlich die Pflicht des Netzbetreibers, die Anlage der Abnehmer an das Netz anzuschließen und die Pflicht, das Netz zur Inanspruchnahme bereit zu halten (Pauger, Ein Jahr ElWoG, 89), eine Abnahmeverpflichtung, wie sie im Paragraph 50, Tir ElektrizitätsG 1999 geregelt ist, beinhaltet diese Bestimmung zweifelsohne jedoch nicht.