Verwaltungsgerichtshof
20.05.2003
98/05/0112
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG ist - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 97/17/0425, mit einem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, VwSlg. 12088 A/1986).