Verwaltungsgerichtshof
24.10.2001
98/04/0181
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (Hinweis E 22.12.1999, 99/04/0006).
ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X06