Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Geschäftszahl

98/04/0181

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen (Hinweis E 22.12.1999, 99/04/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X06