Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Geschäftszahl

98/04/0181

Rechtssatz

Seit der Neufassung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) durch die Gewerberechtsnovelle 1988 kommt das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um das Zufahren von einer öffentlichen Straße zur Betriebsanlage handelt (Hinweis E 25.11.1997, 97/04/0122).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X05