Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Geschäftszahl

98/04/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0067 E 12. Juli 1994 RS 3

(hier betreffend die GewO 1994 und die ÖNORM S 5021)

Stammrechtssatz

Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinen (hier: ÖAL-Richtlinien und ÖNORM S 5021) haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Daraus folgt aber, daß eine unmittelbare Anwendung von Lärmbeurteilungsrichtlinien iZm "raumplanerischen Richtlinien ... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 nicht statthaben kann, und zwar iSd Beschwerdevorbringens, daß eine Überschreitung der Werte der Richtlinien jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X01