Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Geschäftszahl

98/04/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/01/19 93/09/0410 4

Stammrechtssatz

Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, ZustG nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/04/0171