Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Geschäftszahl

98/04/0170

Rechtssatz

Bei der Zustellbehörde kann im Fall der Zustellung durch ein Organ der Zustellbehörde nur hinterlegt werden, wenn sie ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde hat, in dem die Abgabestelle liegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/04/0171