Verwaltungsgerichtshof
02.06.1999
98/04/0111
GRS wie VwGH B 1995/09/19 95/14/0067 4
In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).