Eine Hinterlegung von Schriftstücken, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, kann ohne Vornahme eines zweiten Zustellversuches gemäß § 21 Abs 2 ZustG keine Rechtswirkungen entfalten.Eine Hinterlegung von Schriftstücken, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, kann ohne Vornahme eines zweiten Zustellversuches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZustG keine Rechtswirkungen entfalten.