Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1999

Geschäftszahl

98/04/0111

Rechtssatz

Eine Hinterlegung von Schriftstücken, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, kann ohne Vornahme eines zweiten Zustellversuches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZustG keine Rechtswirkungen entfalten.