Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
98/04/0109
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0225 2
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Nachbarn (Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (Paragraph 77, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973), um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Paragraph 52, AVG) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides " maßgebenden Sachverhaltes ".