Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
98/04/0075
Die Behörde hat bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen (Hinweis E 27.5.1997, 97/04/0026).