Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955).Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955).