Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Geschäftszahl

98/04/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/28 95/04/0003 2

Stammrechtssatz

Bei Nichtvorliegen eines vorwiegenden Gläubigerinteresses an der Gewerbeausübung iSd Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 besteht keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung der Regelung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994.