Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Geschäftszahl

98/04/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0186 1

Zusatz: Gleiches gilt für die familiäre Situation des Gewerbeberechtigten

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).