Verwaltungsgerichtshof
22.03.2000
98/04/0019
Die gemäß Paragraph 81, GewO 1994 unter Vorschreibung von - die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erst begründenden - Auflagen erfolgte Genehmigung bildet mit diesen eine untrennbare Einheit. Es ist daher die Berufungsbehörde im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ermächtigt, die bei ihr angefochtene Genehmigung auch in Ansehung der Auflagen, unter denen diese erteilt wurde, nach jeder Richtung abzuändern.