Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2001

Geschäftszahl

98/03/0044

Rechtssatz

Paragraph 48, Ziffer 3, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, regelt den Inhalt des Bewilligungsantrages, begründet aber nicht selbst Rechte bestimmter Personen, sondern setzt vielmehr solche Rechte voraus. Unter Rechten im Sinne dieser Bestimmung sind (nur) jene Rechte zu verstehen, die der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. entgegenstehen, d.h. Rechte, die auf Grund des 3. Teiles des Schifffahrtsgesetzes erworben wurden bzw. dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (Hinweis E 13.11.1996, 96/03/0241, VwSlg 14537 A/1996). Für die Annahme, dem Nachbarn komme im Bewilligungsverfahren ein Anspruch auf Abwehr der von einer Schifffahrtsanlage ausgehenden unzumutbaren Immissionen zu, bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.