Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1999

Geschäftszahl

98/02/0384

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0138 2

Stammrechtssatz

Auch wenn die Lenkeranfrage iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.