Verwaltungsgerichtshof
20.11.1998
98/02/0320
GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 5
VwSlg 6843 F/1993
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.