Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1998

Geschäftszahl

98/02/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 5

VwSlg 6843 F/1993

Stammrechtssatz

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.