Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Geschäftszahl

98/02/0279

Rechtssatz

Wenn der in einem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer während einer ganzen Saison, somit an mehr als 30 Tagen während eines Jahres, regelmäßig in der im Beschwerdefall zu beurteilenden "Teeküche" seinen Dienst während mehrerer Stunden versehen hat, ist wegen der regelmäßigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers in der "Teeküche" während eines Zeitraumes, der 30 Tage während eines Jahres überschritt, ein ständiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV vorhanden. Auf einen Aufenthalt des Arbeitnehmers während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit in einem anderen Arbeitsraum (Küche im dritten Stock desselben Gebäudes) kommt es daher nicht an.