Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Geschäftszahl

98/02/0279

Rechtssatz

Dem Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AAV liegen zwei Tatbestände, nämlich nach dem ersten Teilsatz das Vorliegen einer Lichteintrittsfläche von mindestens einem Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes und nach dem zweiten Teilsatz das Vorliegen einer etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien im Ausmaß von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes, zu Grunde (Hinweis: E 4.2.1993, 92/18/0427).