Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1999

Geschäftszahl

98/02/0271

Rechtssatz

Honorarkonsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, geniessen lediglich Immunität von Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen (hier: Ein derartiger Zusammenhang liegt jedenfalls bei einer beleidigenden Schreibweise in einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung betreffend eine Übertretung iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht auf der Hand).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/01/0347 E 8. März 1999