Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1999

Geschäftszahl

98/02/0271

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung ist die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - ist nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/01/0347 E 8. März 1999