Verwaltungsgerichtshof
05.09.2002
98/02/0220
Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis E 5. September 1997, 97/02/0235).