Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2001

Geschäftszahl

98/02/0097

Rechtssatz

Die Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Absatz eins, 2, oder 3 des Paragraph 37, StVO 1960 oder um ein nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 strafbares Verhalten handelt (Hinweis E 20. Juni 1990, 90/02/0030).