Verwaltungsgerichtshof
18.05.2001
98/02/0097
Das Tatbild der Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 besteht darin, dass einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird. Es muss daher auch die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung, um den Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu genügen, erkennen lassen, dass der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/03/0172).