Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2001

Geschäftszahl

98/02/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0207 E 1. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.