Verwaltungsgerichtshof
29.05.1998
98/02/0050
Aus dem Umstand, daß im Tatzeitpunkt die Toleranzfrist des Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG um "lediglich sechs Wochen" überschritten war, kann für den Besch nichts gewonnen werden, weil dadurch weder die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens noch der Grad seines Verschuldens in Frage gestellt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/02/0132