Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Geschäftszahl

98/02/0050

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß im Tatzeitpunkt die Toleranzfrist des Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG um "lediglich sechs Wochen" überschritten war, kann für den Besch nichts gewonnen werden, weil dadurch weder die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens noch der Grad seines Verschuldens in Frage gestellt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/02/0132