Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Geschäftszahl

98/02/0050

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Besch, er habe die Überschreitung der Toleranzfrist des Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG "schlichtweg" übersehen, da er seinen Anhänger nur sehr selten benützte, hat er dargetan, daß er der in Paragraph 102, Absatz eins, KFG festgelegten Verpflichtung jedes Kraftfahrzeuglenkers, ein Kraftfahrzeug und einen mit diesem zu ziehenden Anhänger erst in Betrieb zu nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß diese den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Verschulden des Besch in einem für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erforderlichen Maß zu mindern, da es, gerade weil er den Anhänger nur sehr selten benützt, die Pflicht des Besch gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, daß die für die wiederkehrende Begutachtung des Anhängers einzuhaltende Frist noch nicht abgelaufen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/02/0132